Satzung der Stiftung

Akademie Mitteldeutsche Kunststoffinnovationen

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Akademie Mitteldeutsche Kunststoffinnovationen“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts.
(3) Der Sitz der Stiftung ist Merseburg.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Weiterbildung.
(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung des Forschungstransfers auf dem Gebiet der Polymerwissenschaft und Kunststofftechnik,
b) die Unterstützung von Projekten zur akademischen Bildung und Weiterbildung sowie die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
c) die Förderung des Wissens- und Ideentransfers aus der Forschung von Universitäten und Hochschulen in die Wirtschaft,
d) Vergabe von Forschungsaufträgen,
e) Unterstützung von Auszubildenden, Studierenden und Doktoranden sowie die Vergabe von Mitteln für die Eliteförderung junger Wissenschaftler,
f) Gewährung von Stipendien,
g) Unterstützung beim Ausbau der wissenschaftlichen Infrastruktur,
h) Das Einwerben von Mitteln für die Stiftung.
(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Sie können auch nur verwirklicht werden, soweit die finanziellen Mittel der Stiftung ausreichen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten, sofern die finanziellen Mittel hierzu ausreichen.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6
Organe der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind
a) Präsidium
b) Kuratorium
(2) Die Stiftungsorgane nehmen die ihnen in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr und sind dabei um ein vertrauensvolles Zusammenwirken im Interesse der Stiftung bemüht.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihr Amt sorgfältig und gewissenhaft nach den Bestimmungen der Satzung auszuüben und dabei die Interessen der Stiftung wahrzunehmen. Über vertrauliche Angaben, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Stiftungsorganen bekannt geworden sind, haben die Mitglieder der Stiftungsorgane Stillschweigen zu bewahren.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums und des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, deren Erstattung sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Stiftungsmittel am Gebot der Sparsamkeit zu orientieren hat. Neben der Auslagenerstattung findet keine Aufwandsentschädigung (Entschädigung für Aufwand von Zeit und Arbeitsleistung) statt. Sitzungsgelder dürfen nicht gezahlt werden.
(5) Dem Präsidium und Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.
(6) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Präsidium und Kuratorium ist nicht zulässig.

§ 7
Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Präsidiums werden durch die Stifter bestellt.
(2) Beim Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Präsidiumsmitglieder den Nachfolger.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums wählen aus Ihrer Mitte den Präsidenten und seinen Stellvertreter.
(4) Das Amt eines Präsidiumsmitgliedes endet bei Vollendung des 67. Lebensjahres. Das Präsidiumsmitglied bleibt in diesen Fällen im Amt bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.

§ 8
Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten. In seiner Abwesenheit vertritt der Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Präsidiumsmitglied die Stiftung.
(2) Die Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Verwendung der Stiftungsmittel,
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes, der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
(3) Beschlüsse des Präsidiums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Präsidium wird vom Präsidenten bei Abwesenheit vom Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Präsidiums oder das Kuratorium dies verlangen.
(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(5) Das Präsidium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder bei Abwesenheit seines Stellvertreters den Ausschlag.
(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Präsidiums zur Kenntnis zu bringen.
(7) Wenn kein Mitglied des Präsidiums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren verfasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von 4 Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

§ 9
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf höchstens neun Mitgliedern. Das erste Kuratorium bilden die Stifter. Die Amtszeit ist unbefristet. Sie endet des Weiteren durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist, Abberufung oder Tod. Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wählt das Kuratorium einen Nachfolger im Wege der Kooptation. Eine Wiederwahl ist möglich, ansonsten sollen vorrangig Mitglieder des Stiftungsbeirates aus dem Kreis der Zustifter für eine Nachfolge herangezogen werden.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht das Präsidium im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
– Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
– Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
– Genehmigung der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichtes
– Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen, sofern die finanziellen Mittel hierzu ausreichen.
(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Der Kuratoriumsvorsitzende, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter, beruft die Kuratoriumssitzungen und die gemeinsamen Sitzungen beider Organe schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen ein.
(4) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren verfasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von 4 Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(5) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder oder das Präsidium dies verlangen. Die Mitglieder des Präsidiums und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(6) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11
Stiftungsbeirat

(1) Dem Stiftungsbeirat können alle aus Altersgründen ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieder, alle ausgeschiedenen Kuratoriumsmitglieder sowie alle Zustifter angehören, die in die Stiftung „Akademie Mitteldeutsche Kunststoffinnovationen“ einen Eigenanteil von mindestens dreitausend Euro eingebracht haben. Die Zugehörigkeit ist freiwillig und lebenslang.
(2) Ein Ausscheiden ist mit einer schriftlichen Mitteilung an das Präsidium jederzeit möglich. Ausschlüsse aus dem Stiftungsbeirat sind aus wichtigem Grund durch gemeinsamen Beschluss von Präsidium und Kuratorium mit einer dreiviertel Mehrheit möglich.
(3) Der Stiftungsbeirat besitzt keine Beschluss- oder Kontrollfähigkeit.
(4) Der Stiftungsbeirat wird einmal jährlich über die Tätigkeit der Stiftung unterrichtet. Über die Form der Unterrichtung entscheidet das Präsidium in Abstimmung mit dem Kuratorium.

§ 12
Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Präsidium und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Präsidiums und des Kuratoriums.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung und Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Präsidium und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14
Geschäftsjahr und Prüfung

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Das Präsidium hat bis zum 30. April jeden Jahres die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstellen.

§ 15
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftungsaufsicht untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden stiftungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen.
(2) Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale).
(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 16
Vermögensanfall

(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Restvermögen in das Körperschaftsvermögen der Hochschule Merseburg (FH) mit der Auflage, es unmittelbar in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise – ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke – zu verwenden.

§ 17
Stellung des Finanzamtes

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
(2) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Merseburg, d. 1.10. 2007